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Satzung

(Fassung ab 24.03.2015)

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

1.    Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaftsverein Breitenstein e.V.“

2.    Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall, Ortsteil Breitenstein

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Brauchtums- und Heimatpflege, sowie Förderung des Sports und des Naturschutzes

Der Dorfgemeinschaftsverein Breitenstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Förderung der Kultur und des Umweltschutzes durch die Organisation von Vortrags- und Informationsveranstaltungen zu kultur- und umweltbezogenen Themenfeldern. Insbesondere Informationsveranstaltungen zur Nutzung regenerativer Energien und zur Lärmreduktion
  • Die Förderung der Heimatpflege durch Erkundung und Dokumentation der Breitensteiner Ortsgeschichte, sowie Informationsveranstaltungen für die Bürgerschaft insbesondere der Neubürger.
  • Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports durch die Organisation von Lauftreffs, Turnieren und weiteren Sportangeboten.
  • Förderung des Landschafts- und Naturschutzes durch regelmäßige jährliche Dorfputzeten.
  • Stärkung der sozialen Belange durch Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements im Einzugsgebiet Breitenstein.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 

§ 3 Gründungstag

            Als Gründungstag gilt der 30.04.2007.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied  des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden.

 

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

 

§ 7 Austritt, Ausschluss

1.    Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

2.    Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

3.    Vor dem Ausschluss ist das auszuschließende Mitglied anzuhören. Der Ausschluss  ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten

1.    Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht, juristischen Personen und Personenvereinigungen steht nur eine Stimme zu.

3.    Die Mitglieder zahlen einen laufenden Jahresbeitrag in einer Summe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

4.    Bei  Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

5.    Der Verein nimmt Spenden entgegen. Er erteilt Zuwendungsbescheinigungen im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

6.    Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen. Die Haftung der Mitglieder über die Zahlung  der festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.

7.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

§ 9 Organe

1.    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.    Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

3.    Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.

2.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonderer Beauftragter

Entlastung des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

die Änderung der Satzung

die Festsetzung der Beiträge

Auflösung des Vereins

3.    Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im 1. Quartal statt. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.    Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

5.    Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.    Über Anträge, die außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung gestellt werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Dringlichkeit hierfür anerkennt.

7.    Für den Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins, der mit der Einladung ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt werden muss, ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der Erschienenen notwendig.

8.    Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens 3 Stimmberechtigten gewünscht wird.

 

§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, Jugendvertreter

Der Vorstand wird wie folgt gewählt:

Bei der Erstwahl wird der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendvertreter für 2 Jahre, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister für 3 Jahre gewählt. Danach findet alle 2 Jahre die Wahl der entsprechenden Vorstandsmitglieder statt. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter aus.

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einmal jährlich oder nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die folgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit zu tätigen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26aEStG von bis zu 720,00 Euro im Jahr erhalten.

Weiterhin besteht ein Anspruch auf Aufwandsersatz für Auslagen für den Verein.

Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden und/oder einen Beirat aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern erforderlich.

2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretung des Vereins durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu erfolgen hat.

Weiter gilt im Innenverhältnis, dass bei Verwendung des Vermögens zum Zwecke des Vereins der Vorstand bis zu einem Wert in Höhe von 1.000,00 € mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Bei Verfügungen über höhere Beträge bis 3000 € ist ¾ Mehrheit erforderlich. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

3.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Wirtschaftsführung

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Jahresabschluss zu erstellen, der der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Kassenprüfung

Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben vor der Anerkennung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Vorstandes den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 14 Auflösung

Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in der Mitgliederversammlung der Antrag auf Auflösung die Zustimmung von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung findet, ist eine weitere, ggf. außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der gleichen Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbliebene Vermögen der Stadt Schwäbisch Hall übergeben mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, oder ein anderer gemeinnütziger Verein diese Aufgabe übernimmt, und es dann diesem Verein zu übergeben.

Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, oder hat kein anderer gemeinnütziger Verein diese Aufgabe übernommen, so fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Schwäbisch Hall zu mit der Auflage, das Vermögen des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Breitenstein zu verwenden.

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